Handy nicht immer verboten
Wer während des Autofahrens mit dem Handy am Ohr telefoniert und nicht mithilfe einer Freisprechanlage, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Aus diesem Grund ist dies seit geraumer Zeit verboten. Wer erwischt wird, muss mit einer Geldstrafe rechnen. Doch ein Handy am Steuer muss nicht zwangsläufig zu einer Geldbuße führen. Einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zufolge dürfen Autofahrer auch dann mit dem Handy telefonieren, wenn der Motor des Wagens durch eine automatische Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. In dem konkreten Fall hat das OLG einer Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund stattgegeben. Dabei wurde einem Mann ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro aufgebrummt, da er an einer roten Ampel bei einem mithilfe einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltetem Motor mit dem Handy am Ohr telefoniert hatte. Demnach ist man beim OLG der Ansicht, dass das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen nicht gelte, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Dabei würde es außerdem nicht darum gehen, ob der Motor nun manuell oder automatisch abgestellt wurde. Im Gegensatz dazu müssen mit dem Handy am Ohr erwischte Autofahrer weiterhin mit einem seit Mai 2014 erhöhten Bußgeld von 60 Euro plus Bearbeitungsgebühr rechnen. Allerdings kann es so richtig teuer werden, wenn man auf diese Weise einen Unfall verursacht. Wenn es um die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geht, kann ein Versicherer den Unfallverursacher, anders als im Fall von Alkohol am Steuer, nicht in Regress nehmen. In Bezug auf die Kaskoversicherung kann es jedoch richtig teuer werden. Der Unfallverursacher zahlt sogar komplett aus der eigenen Tasche, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.